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Die kurzfristige Beschäftigung bleibt auch 2026 ein wichtiges Instrument, um kurzfristige Personalengpässe zu überbrücken – etwa in der Produktion, im Handel oder in der Gastronomie. Doch welche Regeln gelten 2026 für kurzfristig Beschäftigte, wo liegen die Unterschiede zum Minijob, und worauf müssen Arbeitgeber achten? In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um Definition, Voraussetzungen, Sozialversicherung, Steuern sowie rechtssichere Umsetzung und erhalten ein konkretes Praxisbeispiel inkl. Beispielrechnung für ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt wird und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird – das heißt, sie darf nicht als Hauptquelle des Lebensunterhalts dienen oder regelmäßig ausgeübt werden. Entscheidend ist für ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis nicht die Höhe des Verdienstes, sondern die Dauer der Beschäftigung.
Neu in 2026: In der Landwirtschaft soll laut Gesetzentwurf die zulässige Höchstdauer für eine kurzfristige Anstellung auf 90 Arbeitstage erweitert werden. Für andere Branchen bleibt es bei 70 Tagen.
Was heißt kurzfristig beschäftigt? Damit es sich um eine kurzfristige Anstellung handelt, müssen immer folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Zeitliche Begrenzung:
Kurzfristig Beschäftigte dürfen maximal 3 Monate bei einer Fünf-Tage-Woche oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten, in der Landwirtschaft wie schon erwähnt voraussichtlich 90 Tage ab 2026.
Keine Berufsmäßigkeit:
Bei Arbeitnehmern, die kurzfristig beschäftigt sind, darf die Tätigkeit nicht den Lebensunterhalt sichern, also der Hauptberuf sein.
Vorherige Planung:
Bereits im Voraus muss klar sein, dass die Person kurzfristig angestellt ist und nicht dauerhaft.
Erfüllt ein Arbeitsverhältnis diese Kriterien nicht, wird es automatisch sozialversicherungspflichtig, ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist es hingegen nicht.
Eine feste Wochenarbeitszeit ist bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht vorgeschrieben, allerdings sollten Arbeitgeber auf eine nachvollziehbare Arbeitszeiterfassung[ME1] achten. Das Gehalt ist auch für ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis frei verhandelbar – wichtig ist nur, dass der gesetzliche Mindestlohn eingehalten wird.
Hinweis für 2026: Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde.
Kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf anteiligen Urlaub, berechnet nach dem Bundesurlaubsgesetz. Bei einer Tätigkeit von drei Monaten entspricht das etwa einem Viertel des Jahresurlaubs. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für die kurzfristige Beschäftigung ist Pflicht und sollte Dauer, Vergütung und Arbeitszeiten eindeutig regeln.
Eine kurzfristige Tätigkeit ist steuerpflichtig. Arbeitgeber können jedoch die Lohnsteuer kurzfristig Beschäftigter pauschal mit 25 % abführen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Niemals ist also eine kurzfristige Beschäftigung steuerfrei, jedoch führen die Pauschalregelungen zu einer vereinfachten Abrechnung.
Kurzfristig Beschäftigte sind zudem nicht sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht jedoch eine Meldepflicht zur Minijob-Zentrale. Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie in dieser Zeit nicht krankenversichert sind – eine eigene Versicherung (z. B. über die Familienversicherung oder private Krankenversicherung) ist daher erforderlich.
Um eine kurzzeitige Beschäftigung besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die wichtigsten Unterschiede bei Dauer, Verdienst und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung. Die folgende Tabelle bietet einen schnellen Überblick:
| MERKMAL | KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG | GERINGFÜGIGE BESCHSCHÄFTIGUNG (MINIJOB) | KURZARBEIT |
| DAUER | Max. 3 Monate oder 70 Tage | Dauerhaft | Vorübergehend |
| VERDIENSTGRENZE | Keine | 603 Euro (2026) | Reduzierter Lohn |
| SOZIALVERSICHERUNG | Nicht pflichtig | Pauschalabgaben | Teilweise erstattet |
| STEUERN | Pauschal 25 % oder individuell | Pauschal 2 % oder individuell | Keine gesonderten |
| URLAUBSANSPRUCH | Anspruch besteht anteilig | Anspruch besteht | Reduziert möglich |
Diese Gegenüberstellung zeigt deutlich: Die kurzfristige Beschäftigung zeichnet sich vor allem durch ihre zeitliche Begrenzung und die Befreiung von Sozialabgaben aus. Für kurzfristige Personalbedarfe ist sie daher besonders attraktiv, während Minijobs und reguläre Beschäftigungsverhältnisse eine langfristigere Planung ermöglichen.
Ein Automobilzulieferer benötigt für drei Monate zusätzliche Arbeitskräfte in der Verpackung. 10 kurzfristig Beschäftigte werden eingestellt:
Dauer: 3 Monate (Januar bis März 2026)
Stundenlohn: 13,90 € (Mindestlohn 2026)
Arbeitszeit: 35 Stunden pro Woche
Beispielrechnung: 13,90 € × 35 Std./Woche × 13 Wochen = 6.323,50 € Bruttolohn pro Person.
Da es sich um eine kurzfristige Tätigkeit handelt, fallen keine Sozialabgaben an, lediglich die Pauschalversteuerung für eine kurzfristige Beschäftigung von 25 %. Der Nettolohn beträgt somit rund 4.742 €.
Dieses Modell ermöglicht es dem Unternehmen, flexibel zu bleiben und kurzfristige Auftragsspitzen ohne langfristige Arbeitsverträge zu bewältigen.
Die kurzfristige Anstellung von Arbeitnehmern bietet sowohl Chancen als auch Herausforderungen – je nachdem, ob man sie aus Sicht des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers betrachtet. Die wichtigsten Punkte für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Überblick:
Hohe Flexibilität für Unternehmen
Keine Sozialabgaben für Arbeitgeber
Schneller Einstieg für Arbeitnehmer möglich
Kein Versicherungsschutz für kurzfristig Beschäftigte über den Arbeitgeber
Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitnehmer
Zeitliche Begrenzung für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis
Insgesamt überwiegen die Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung leicht, vor allem für Arbeitgeber, die flexibel Personalengpässe überbrücken müssen. Dennoch sollten beide Seiten die Risiken und begrenzten Sicherheiten genau abwägen, bevor eine Vereinbarung für eine kurzfristige Anstellung getroffen wird.
Bevor Sie eine kurzfristige Beschäftigung eingehen, sollten Sie als Arbeitgeber wie Arbeitnehmer einige Aspekte berücksichtigen, um auf der sicheren Seite zu sein:
Beginn und Ende der kurzfristigen Beschäftigung klar dokumentieren
Vorab die Berufsmäßigkeit kurzfristig Beschäftigter prüfen
Arbeitszeit und Lohn exakt erfassen
Frühzeitig prüfen, ob ein Arbeitszeitkonto oder saisonale Planung erforderlich ist
Bei wiederholter Einstellung kurzfristig Beschäftigter prüfen, ob Berufsmäßigkeit entsteht
Eigene Krankenversicherung prüfen
Steuerliche Auswirkungen bedenken
Auf klare vertragliche Regelungen für die kurzfristige Tätigkeit achten
Arbeitszeiten dokumentieren und eigene Aufzeichnungen führen
Frühzeitig klären, ob und wie nach der kurzfristigen Beschäftigung eine Anschlusstätigkeit möglich ist
Wenn Sie diese Tipps beachten, dann erleben Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer keine unvorhergesehenen Überraschungen, wenn Sie eine kurzfristige Anstellung eingehen.
Auch die kurzfristige Beschäftigung bleibt von Änderungen nicht verschont. Das sollten Sie für 2026 wissen:
Der Mindestlohn steigt auf 13,90 € pro Stunde.
Die Minijob-Verdienstgrenze steigt auf 603 € pro Monat.
Für landwirtschaftliche Saisonarbeit ist eine Ausweitung auf 90 Arbeitstage geplant.
Für alle anderen Branchen bleiben die bekannten Regelungen für eine kurzfristige Anstellung bestehen.
Angesichts des Fachkräftemangels und steigender Flexibilitätsanforderungen dürfte die kurzzeitige Beschäftigung auch künftig eine wichtige Rolle spielen. Besonders in der Saisonarbeit, Logistik und Industrie bleiben kurzfristig Beschäftigte eine wichtige Stütze. Politik und Wirtschaft diskutieren jedoch, ob eine Ausweitung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Tätigkeit sinnvoll wäre.
Kurzfristige Beschäftigungen bieten Arbeitgebern wie Arbeitnehmern Flexibilität, bergen aber auch Risiken. Wer die Voraussetzungen kennt und sauber dokumentiert, profitiert von einem unkomplizierten Instrument der Personalsteuerung. Denken Sie auch bereits über eine kurzzeitige Beschäftigung von Arbeitnehmern nach?
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1. Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Kurzfristig beschäftigt ist jemand, der zeitlich befristet arbeitet, ohne dass daraus eine sozialversicherungspflichtige Anstellung entsteht. Entscheidend sind Dauer und Nichtberufsmäßigkeit.
2. Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern?
Kurzfristig Beschäftigte dürfen maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten, in der Landwirtschaft sind ab 2026 90 Tage geplant.
3. Wie wird eine kurzfristige Beschäftigung versteuert?
Es gibt eine Pauschalversteuerung für die kurzfristige Beschäftigung. Diese erfolgt mit einer Lohnsteuer von 25 % oder nach individueller Steuerklasse.
4. Ist eine kurzfristige Beschäftigung meldepflichtig?
Ja, Sie müssen eine kurzfristige Beschäftigung anmelden und zwar bei der Minijob-Zentrale.
5. Kann jeder eine kurzfristige Beschäftigung ausüben?
Ja, grundsätzlich kann jeder kurzfristig beschäftigt werden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht berufsmäßig ist und die Zeitgrenzen eingehalten werden.
6. Kann man kurzfristige Beschäftigung und Minijob kombinieren?
Ja, wenn beide Beschäftigungen getrennt betrachtet und die Grenzen eingehalten werden, können kurzfristig Beschäftigte parallel auch einen Minijob ausüben.
7. Wie ist das mit dem Urlaubsanspruch?
Es gibt für die kurzfristige Beschäftigung Urlaubsanspruch, allerdings anteilig nach dem Bundesurlaubsgesetz.
8. Ist für die kurzfristige Beschäftigung ein Arbeitsvertrag notwendig?
Ja, ein schriftlicher Arbeitsvertrag für die kurzfristige Beschäftigung ist Pflicht.
9. Was ist die 70-Tage-Regelung?
Die 70-Tage-Regel besagt, dass eine kurzfristig Beschäftigte nur maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten dürfen.
10. Kann ich eine kurzfristige Beschäftigung jederzeit kündigen?
Ja, grundsätzlich ist eine Kündigung jederzeit möglich, sofern keine abweichenden Fristen im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Bei befristeten kurzfristigen Beschäftigungen endet das Arbeitsverhältnis automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt.
Der Arbeitsmarkt verändert sich. Arbeitgeber müssen diesen Wandel der Arbeitsmentalität verstehen, um langfristig wettbewerbsfähig zu sein. Nur so ist es möglich, neue, junge und vor allem qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen. Erfahren Sie, wie Sie einen erfolgreichen Bewerbungsprozess als Personaler aufsetzen und Ihre Mitarbeiter langfristig motivieren können.

Als Content- und SEO-Expertin mit über 14 Jahren Berufserfahrung gestaltet Martina Eckermann seit dem Startschuss 2017 den Management Circle Blog mit. Ihr Herz schlägt für Themen, die Führung neu denken und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Arbeitsalltag beleuchten. In ihren Artikeln kombiniert sie kreative Inhalte mit analytischem Tiefgang – von Whitepapern bis hin zu Trendanalysen. Sie verfasst regelmäßig Artikel, die auf fundierter Recherche und Experteninterviews basieren. Dabei ist sie stets auf der Suche nach frischen Impulsen und Entwicklungen, die Führungskräften echte Orientierung im Business-Alltag bieten.
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