CBAM: Was ist das europäische CO2-Grenzausgleichssystem?

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Nachhaltigkeit im Büro

18. Januar 2024
Energie & EVU, Nachhaltigkeit
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Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung hinsichtlich der Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) während des Übergangszeitraums zwischen dem 31.10.2023 und 31.12.2025, schafft die EU-Kommission die Rahmenbedingungen der CBAM für die kommenden Jahre. Für importierende Unternehmen von CBAM betroffenen Produktkategorien sind die entsprechend Berichtspflichten erstmalig am 31.01.2024 zu erfüllen. Vorangegangen war die Veröffentlichung der EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems vom 10. Mai 2023.

Sven Worm und Niklas Schnieder beleuchten in diesem Gastbeitrag die CBAM ausführlich und gehen unter anderem darauf ein, wer davon eigentlich betroffen ist, was auf Unternehmen nun zukommt und wie hoch die CBAM-Abgabe sein wird.

Übrigens: In unserem 3 Stunden-Booster-Seminar „CBAM – die neue Meldepflicht zum CO2-Grenzausgleich“ gehen die beiden Experten auf Ihre gesetzlichen Reporting-Anforderungen seit dem 01. Oktober 2023 ein und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Experte Sven Worm

Sven Worm

Bereichsleiter Energie- & Treibhausgasbilanzierung | Gallehr + Partner Sustainable Risk Management GmbH

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Experte Niklas Schnieder

Niklas Schnieder

Projekte EU-ETS, CBAM | Gallehr + Partner Sustainable Risk Management GmbH

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Was ist CBAM?

Die CBAM gilt als neues Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets im Kontext des Europäischen Emissionshandelssystems. Mit Hilfe des CO2 Grenzausgleichssystems CBAM sollen ab 2026 EU-weit Abgaben auf diverse Güter erhoben werden, deren Produktion in EU-Drittstaaten CO2 Emissionen verursacht. Ziel des Systems ist es, Kostennachteile von Firmen auszugleichen, die in der EU einer CO2 Bepreisung unterliegen und im Vergleich zu Produzenten im EU-Ausland mit weniger strengen Klimaschutzauflagen konkurrieren müssen. Damit soll der sogenannten „Carbon Leakage“ Problematik entgegengewirkt werden. Ziel ist eine Verminderung der Wettbewerbsverzerrung bei der Einfuhr von CO2 intensiven Erzeugnissen sowie eine eventuell resultierende Produktionsverlagerungen in Drittstaaten ohne oder mit niedrigerer CO2-Bepreisung.

Wer ist davon betroffen?

Direkt betroffen sind vom CBAM vorerst nur Importeure in der EU, welche Produkte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aus dem EU Ausland beziehen. Darunter fallen folgende Produktgruppen:

Zement,

Eisen und Stahl,

Aluminium,

Düngemittel,

Elektrizität

Wasserstoff

Bis zum Ende der Übergangsphase wird die EU Kommission den CBAM Erfolg evaluieren und entscheiden, ob der Anwendungsbereich auf weitere Produkte (auch entlang der Wertschöpfungskette) ausgeweitet werden wird.

Was kommt auf die Betroffenen zu?

Die von CBAM betroffenen Importeure benötigen ab 2026 eine Zulassung und müssen deshalb vor der Einfuhr von betroffenen Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen (Verordnung (EU) 2023/956 Artikel 5). Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird, registriert die Importeure im CBAM-Register. CBAM-Anmelder müssen ab 2026 jährlich eine CBAM-Erklärung abgeben.

Lieferungen unter 150 Euro sind vom Mechanismus nicht betroffen, da sie unter dem beschlossenen Mindestschwellenwert liegen.

Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu und wann ist das der Fall?

Übergangsphase ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025

In einer Übergangsphase gilt ab dem 1. Oktober 2023 für die oben angeführten (CO2 intensiven) Grundstoffe eine Meldepflicht für die Importeure, ohne dass eine finanzielle Abgabe geleistet werden muss. Meldepflichtig sind neben dem Treibhausgas Kohlendioxid (CO2) auch die Treibhausgase Distickstoffoxid (N2O) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (KFWs).

Nach der CBAM-Verordnung hat jeder Importeur der Kommission für das jeweilige Quartal spätestens einen Monat nach Quartalsende einen Bericht (also zum ersten Mal am 31. Januar 2024) über die im Vorquartal eingeführten Waren mit folgenden Informationen zu übermitteln:

Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;

tatsächliche gesamte „graue Emissionen“ (direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom) in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne jeder Warenart;

gesamte indirekte Emissionen im Einklang mit dem in einem Durchführungsrechtsakt beschriebenen Verfahren.

Bei Nutzung eines durch den Produktproduzenten vorgegebenen Emissionsfaktors ist gemäß Durchführungsverordnung eine vollständige Aufschlüsselung der Herleitung des Emissionsfaktors anzugeben.

Importierende Unternehmen sind dazu aufgefordert den Preismechanismus des Emissionshandelssystems anhand der in Artikel 7 der Durchführungsverordnung 2023/956 zu beschreiben, welches im Erzeugerland geltend ist. Dies unterliegt der Annahme, dass ein entsprechendes CO2-Bepreisungssystem vorhanden ist.

Implementierungsphase ab 2026

Ab 2026 wird mit dem „Scharfstellen“ des Mechanismus eine Abgabe auf direkte (unmittelbar während des Herstellungsprozess freigesetzt) und indirekte Emissionen der vom CBAM erfassten Importgüter fällig. CBAM-Anmelder müssen nun jährlich eine CBAM-Erklärung abgeben. Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das CBAM-Register, um bis zum 31. Mai jeden Jahres (und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026) eine CBAM Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.

Wie hoch wird die CBAM-Abgabe sein?

Die Höhe der CBAM-Abgabe ergibt sich aus der Emissionsintensität des betroffenen Produktes und dem durchschnittlichen EU-ETS Preis. Letzterer wird mit der Anzahl an abzugebenden CBAM-Zertifikaten multipliziert, wobei ein CBAM-Zertifikat einer Tonne ausgestoßener Emissionen an Kohlenstoffdioxid, Distickstoffmonoxid oder perfluorierten Kohlenwasserstoffe durch den Herstellungsprozess der importierten Güter entspricht. Somit orientiert sich der Preis der CBAM-Abgaben am EU-ETS Markt, besitzt jedoch im Unterschied zu jenem keine Deckelung (Cap) (Obergrenze der Zertifikate). Es handelt sich somit quasi um ein fiktives Emissionshandelssystem, bei dem die Importe nicht mit der heimischen Produktion um die gleiche begrenzte Menge an Zertifikaten konkurrieren. Es stellt sich auch die Frage, ob im Zuge der CBAM-Verordnung EU-Exporteure von im Vergleich zu EU-Drittstaaten höheren CO2 Abgaben entlastet werden, um deren Wettbewerbsnachteilen im Export stärker zu begegnen.

Was können Unternehmen tun um die Belastung zu reduzieren?

Direkt betroffene Importeure:

Für die Importeure wird die Treibhausgasintensität der Produkte nach Einführung der CBAM ein wichtiges Auswahlkriterium. Die Gesamtimportkosten werden geringer, je weniger Treibhausgasemissionen das zu importierende Produkt bei der Herstellung verursacht. Daher sollten CBAM betroffenen Importeure die Emissionsintensität ihrer Auslands-Lieferanten zukünftig verstärkt in ihre Bewertung mitaufnehmen.

Gewinner und Verlierer

Europäische Unternehmen, die im EU-Inland mit einem geringen Anteil importierter Grundstoffe produzieren und gleichzeitig EU-ETS bedingte Kosten zu tragen haben, könnten (CBAM-bedingt) durch steigende Inlands- und Exportpreise profitieren und ihre Marktanteile im Vergleich zu anderen stärker vom CBAM betroffenen Konkurrenten erhöhen.

Die deutsche Exportwirtschaft könnte aber durch ihre hohe Abhängigkeit von importierten Grundstoffen durch die CBAM eine Mehrkostenbelastung erfahren und in wichtigen Exportmärkten mit einem niedrigem C02-Bepreisungsniveau (z.B. Indien, China) Wettbewerbsnachteile erleiden, sofern nicht an das CO2 Preisniveau des Ziellandes angeglichen wird.

Da der geplante Wegfall der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten als Anreiz für Investitionen in emissionsarme Technologien in Punkto Wettbewerbsfähigkeit nicht ausreichen dürfte, stehen Förderinstrumente und -maßnahmen für (Sprung)innovationen (z.B. der Klimaschutzverträge), die im Rechtsrahmen des Carbon Leakage Schutzes vorgesehen sind, in der Diskussion. Sie sollen aus den CBAM-Einnahmen finanziert werden.

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