Als Teil des Green Deals, durch den die EU ihre Nettoemissionen von Treibhausgasen bis zum Jahr 2050 auf Null reduzieren will, hat die Kommission den Entwurf der Green Claims-Richtlinie vorgelegt.
Durch die Richtlinie soll Werbung mit Umweltaussagen in der EU deutlich strenger und detaillierter als bisher reguliert werden. Im Ergebnis soll Werbung mit Green Claims in Zukunft deutlich reduziert werden; dies schließt die Verwendung von Umweltzeichen ein. Zu diesem Zweck soll die Verwendung von Green Claims ohne eine vorherige detaillierte inhaltliche Bewertung durch den Gewerbetreibenden verboten werden. Auch die Schaffung neuer Umweltzeichen soll auf nationaler Ebene grundsätzlich nicht mehr erlaubt sein. Dies wird die Verwendung von umweltbezogenen Claims in der Werbung spürbar erschweren.
In diesem Gastbeitrag gibt Dr. Florian Niermeier einen Überblick über die Green Claims-Richtlinie.
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Die Green Claims-Richtlinie umfasst freiwillige Umweltaussagen, die ein Gewerbetreibender gegenüber einem Verbraucher verwendet (also nur im Verhältnis B2C). Umfasst werden nicht nur Umweltaussagen zu Produkten, sondern auch über Gewerbetreibende, also das Unternehmen, selbst.
Die Verwendung eines Green Claims wird in Zukunft voraussetzen, dass der Gewerbetreibende diesen zuvor einer detaillierten Bewertung unterzieht. Diese Bewertung hat sich insbesondere auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen, hat nachzuweisen, dass die Aussagen im Hinblick auf den Lebenszyklus von Bedeutung sind und muss Kompensationen für die Emission von Treibhausgasen separat ausweisen. Vergleichende ausdrückliche Umweltaussagen müssen auf vergleichbaren Tatsachengrundlagen beruhen, um in diesem sensiblen Bereich ein level paying field zu gewährleisten.
Gewerbetreibende werden verpflichtet sein, den Verbrauchern zusammen mit der Umweltaussage zahlreiche relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies kann in physischer Form, aber auch über einen Weblink oder einen QR-Code erfolgen. Zu den künftigen Pflichtangeben, die zusammen mit einem Green Claim zu machen sind, gehören insbesondere: Die Umweltaspekte oder -auswirkungen, die Gegenstand der Aussage sind, die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, die der Aussage zugrunde liegenden Studien und Berechnungen, eine Erläuterung, wie die beworbenen Verbesserungen erreicht werden und eine Zusammenfassung der Bewertung in einer für die Verbraucher klaren und verständlichen Weise.
Völlig neu ist, dass eine Umweltaussage erst dann verwendet werden darf, wenn ihre inhaltliche Begründung von einem unabhängigen Dritten, einer Prüfstelle, geprüft worden ist. Fällt die Prüfung positiv aus, erteilt die Prüfstelle eine Konformitätsbescheinigung, die bestätigt, dass die geprüfte Umweltaussage den Anforderungen der Green Claims-Richtlinie entspricht. Diese Konformitätsbescheinigung wird dann von den zuständigen Behörden in allen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt.
Die zuständigen nationalen Behörden haben die Einhaltung dieser neuen Vorschriften zu kontrollieren. Ausdrücklich ist eine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen, wenn die Besorgnis besteht, dass die Vorgaben der Richtlinie nicht eingehalten werden. Die Behörden haben den Beschwerdeführer dann über ihre Entscheidung zu informieren. Dem Beschwerdeführer steht dann der Rechtsweg offen.
Bei Verstößen gegen die neuen Regelungen, also bei der Verwendung unzulässiger Green Claims, sind folgende Sanktionen vorgesehen:
Geldbußen in empfindlicher Höhe, mit denen beim Gewerbetreibenden der aus dem Verstoß gezogene wirtschaftliche Nutzen abgeschöpft werden soll. Bei Verstößen mit einer EU-Dimension beläuft sich der Höchstbetrag einer solchen Geldbuße auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen EU-Mitgliedsstaaten.
Die Einziehung von Einnahmen, die der Gewerbetreibende mit den betroffenen Produkten erzielt hat
Der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlichen Finanzierungen, Ausschreibungen und Finanzhilfen für bis zu 12 Monate.
Als mittelbare Sanktion ist zu ergänzen, dass durch eine weitere in der Green Claims-Richtlinie vorgesehene Änderung der Verbandsklagerichtlinie (EU) 2020/1828 Verstöße bei der Verwendung von Green Claims auch mittels der neuen Verbandsklage gerichtlich geltend gemacht werden können. Der Verwender eines unzulässigen Green Claims trägt daher das Risiko, Sammelklagen mit EU-weit gegen ihn gebündelten Ansprüchen ausgesetzt zu sein.
Schließlich ist in diesem Kontext zu erwähnen, dass eine gerichtliche Überprüfung von Green Claims in der Werbung auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts selbstverständlich möglich bleiben wird. Neben den bereits genannten Sanktionen trägt ein Gewerbetreibender daher weiterhin das Risiko, entsprechende Abmahnungen zu erhalten oder (im Regelfall auf Unterlassung) verklagt zu werden. Hier ist von Interesse, dass auch das Wettbewerbsrecht in Zukunft punktuell spezifische Regelungen zu umweltbezogener Werbung enthalten wird.
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