Arbeitsrecht Großbritannien: Leitfaden für eine länderspezifische Personalarbeit

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28. Oktober 2019
Ausland, Personal, Recht
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Die Besonderheiten im Arbeitsrecht in Großbritannien stehen aktuell besonders im Fokus der Öffentlichkeit, da sich durch den Brexit einige wichtige Änderungen ergeben. Erfahren Sie jetzt von unserer Expertin Mayleen Becker alles zu den Grundlagen und den möglichen Folgen durch den EU-Austritt für Ihre Mitarbeiter in UK.

Expertin Mayleen Becker

Mayleen Becker

Head of HR | DAW SE

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Common Law und Co: Grundlegendes Arbeitsrecht in Großbritannien

Das Arbeitsrecht in Großbritannien unterscheidet sich sehr von dem in Deutschland. Was würden Sie sagen sind wesentliche Eckpunkte?

Großbritannien ist im Gegensatz zu Deutschland hauptsächlich geprägt durch das historisch gewachsene Common Law. Dieses beruft sich nicht nur auf die Gesetze, sondern auf entscheidende Urteile aus der Vergangenheit.

Es gibt in Großbritannien im Gegensatz zu Deutschland keinen gesetzlichen Kündigungsschutz, die Kündigungsfristen werden individuell im Arbeitsvertrag geregelt. Des Weiteren sind Betriebsräte nicht vom Gesetz vorgeschrieben. Arbeitgeber in Großbritannien dürfen in der Regel nicht länger als durchschnittlich 48 Stunden pro Woche arbeiten. Sie können aber auf dieses Recht schriftlich verzichten.

Brexit hat weitreichende Folgen

Welche Reformen könnten auf Arbeitgeber mit dem Brexit zukommen? Welche Bereiche sind besonders betroffen?

Großbritannien wird zum 31. Oktober 2019 aus der EU austreten. Hierdurch werden einige Änderungen auf die Firmen und insbesondere die Personaler zukommen, die sich größtenteils im Bereich des Aufenthaltsrechts und der Erwerbsfähigkeit bewegen werden.

Aufenthaltsrecht in Großbritannien wird neu geregelt

Gibt es besondere Herausforderungen, die das Arbeiten in UK schwierig machen?

Scheidet Großbritannien ohne ein Abkommen aus der EU aus, werden Arbeitnehmer aus der EU nicht mehr ohne weiteres in Großbritannien tätig werden können. Der Aufenthalt muss dann gesondert genehmigt werden. Diesbezüglich hat Großbritannien zum 21. Januar 2019 ein Antragsverfahren – das sogenannte „EU Settlement Scheme“ – entwickelt, mit dem EU Bürger, die bereits in UK wohnen, ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht erhalten können. Die Anträge müssen für jede Person einzeln beantragt und genehmigt werden.

Bei einem geplanten Aufenthalt in Großbritannien nach Austritt aus der EU muss ein Visum für die Ein- und Ausreise beantragt werden. Hierzu gelten gesonderte Regeln. Zusätzlich dazu muss bei einer geplanten Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis beantragt werden.

Diese Themen sind für das Arbeitsrecht in Großbritannien jetzt wichtig

Haben Sie eine konkrete Checkliste, die sich Personaler vor Augen führen sollten?

Es empfiehlt sich immer mal wieder auf die offizielle Internetseite der britischen Regierung zu schauen, um jederzeit auf dem aktuellsten Stand zu sein. Wichtig ist aber vor allem, den betroffenen Mitarbeitern als erstes zu raten, ihren Ausweis zu überprüfen, eine Reiseversicherung für den Fall der Krankheit abzuschließen sowie die Fahrerlaubnis zu überprüfen, ob diese auch in Großbritannien gültig ist. Daneben müssen bei Mitarbeitern, die bereits in Großbritannien tätig sind, die Voraussetzungen zur Beantragung des Settlement Scheme überprüft werden. Für Mitarbeiter, die noch nicht in Großbritannien leben und oder erwerbstätig sind, muss geprüft werden unter welchen Voraussetzungen ein Visum und eine Arbeitserlaubnis beantragt werden kann.

 

Welche Tipps haben Sie zum Wiedereinstieg nach Deutschland?

Die Rückkehr nach Deutschland sollte ebenso wie der Umzug nach Großbritannien von der Personalabteilung begleitet werden, um so sicher zu stellen, dass eine umfassende Betreuung des Mitarbeiters und dessen Familie in dieser spannenden Zeit erfolgt, sodass der Mitarbeiter sich gut aufgehoben und betreut fühlt.

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