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Die aktuelle Corona-Krise bringt wirtschaftliche Probleme mit sich. Unternehmen kommen an ihre Grenzen und das gesellschaftliche wie das wirtschaftliche Leben ist von einem Tag auf dem anderen auf den Kopf gestellt. Viele Unternehmen schicken deshalb ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit. Was ist das überhaupt und was gilt für Sie als Arbeitnehmer?
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsunfalls oder auch einer Wirtschaftskrise wie die jetzige Corona-Krise. Im ersten Moment werden damit Kündigungen vermieden, denn die Arbeitgeber sind daran interessiert, auch in Krisenzeiten ihren Mitarbeiterstab zu erhalten. Die Kurzarbeit ist auf zwölf Monate begrenzt, kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen auf 24 Monate verlängert werden.
Bei Kurzarbeit reduziert sich das bisher gezahlte Bruttogehalt im selben Verhältnis wie die Arbeitszeit. Um diesen Verlust ein wenig zu kompensieren, erhält der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent vom Verlust des Nettogehalts bzw. 67 Prozent, wenn Kinder mit im Haushalt leben. Das neue Gehalt des Mitarbeiters setzt sich also aus der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Kurzarbeitergeld zusammen.
Von Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Unternehmens betroffen sein. Die Arbeitnehmer, die betroffen sind, arbeiten dann weniger oder überhaupt nicht (Die Arbeitszeit wird auf null reduziert).
Grundsätzlich besteht für folgende Arbeitnehmer kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
Sofern Sie in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat haben, muss dieser der Kurzarbeit zustimmen. Wenn keiner eingerichtet und auch sonst keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit geregelt ist, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, diesem Mittel zustimmen. Es muss eine betriebliche Einheitsregelung zustande kommen, die von allen Beschäftigten akzeptiert und unterschrieben wird. Die Beschäftigten müssen durch eine Ankündigungsfrist über bevorstehenden Zeitenänderung und möglichen Lohnzuschüssen informiert werden.
Ruhe bewahren
Bewahren Sie Ruhe. Ihr Unternehmen versucht in erster Linie in dieser Krisenphase durch Kurzarbeit viele Kündigungen zu vermeiden. Um den Verlust zu kompensieren, erhält der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld. Sollte das alles noch nicht reichen, da Sie eine hohe Miete, Versicherungen oder weiteres zahlen müssen, fragen Sie auch bei Ihrem Vermieter nach. In der Corona-Krise soll Mietern wegen Mietschulden nicht gekündigt werden dürfen, so die Gesetzesvorlage der Bundesministerien für Justiz.
Keine Überstunden
Der Arbeitgeber kann während der Kurzarbeit keine Überstunden von Ihnen fordern. Kurzarbeit darf nämlich nur das letzte Mittel sein. Sollten Sie also während der Kurzarbeit mal länger arbeiten müssen, was vorkommen kann, sollten Sie das mit kurzfristigem Abfeiern regeln.
Arbeitszeiten notieren
Des Weiteren müssen Sie Ihre Arbeitszeiten aufschreiben, denn der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit vorlegen, wann Sie am Tag gearbeitet haben. Dies ist wichtig, damit die Arbeitsagentur nach Ende der Kurzarbeit prüfen kann, ob der Anspruch tatsächlich in dieser Höhe bestand.
Urlaub
Es kann sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie in den Zwangsurlaub schickt, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, einer Insolvenz zu entfliehen. Ihr Urlaubsgeld wird allerdings nicht negativ von der Kurzarbeit beeinflusst. Mitarbeiter, die kurz vor ihrem Urlaubsantritt Kurzarbeitergeld bekommen haben, bekommen Urlaubsgeld auf der Grundlage ihres regelmäßigen Lohns oder Gehalts (Paragraph § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).
Als Senior Marketing Managerin ist Claudia Blum Expertin für Content- und Direktmarketing. Die Sport- und Reisebegeisterte baute den Management Circle Blog mit auf und schreibt seit der ersten Stunde leidenschaftlich über die Themen Soft Skills, Personal und Produktion.
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