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Mieterdienstbarkeiten sichern die langfristige Nutzbarkeit einer Immobilie für den Mieter ab. Doch was hat es mit dieser Mieterdienstbarkeit auf sich und wie lassen sich komplizierte Dreieckskonstellationen dabei auflösen? Dr. Tara Kamiyar-Müller und Dr. Monique Meyerer geben Definitionen und Tipps.
Wenn sich ein Mieter dazu entscheidet, eine Mietfläche langfristig anzumieten und er diese Mietfläche aufwendig aus-, umbauen oder ausstatten lassen will, dann ist es für ihn essentiell, dass das Mietverhältnis innerhalb der vereinbarten Festmietzeit nicht ordentlich gekündigt werden kann. Das betrifft regelmäßig große Arztpraxen ebenso wie Umnutzungssituationen oder auch Spezialnutzungen des Mieters, die einen großen Mieterausbau mit sich bringen.
Was Mieter in einer solchen Konstellation wissen müssen, ist, dass für den Fall der Insolvenz oder bei einer Zwangsversteigerung des Mietobjekts gesetzliche Sonderkündigungsrechte zugunsten des Insolvenzverwalters beziehungsweise desjenigen bestehen, der bei der Zwangsversteigerung den Zuschlag erhält. Dem Mieter droht in dieser speziellen Situation eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Festmietzeit und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Mieterinvestitionen eventuell noch nicht amortisiert haben. Diese Sonderkündigungsrechte lassen sich vertraglich nicht ausschließen. Die einzige Möglichkeit des Mieters, diesem Kündigungsrisiko zu begegnen, besteht in der dinglichen Absicherung des Nutzungsrechts des Mieters an der Mietfläche durch die Einräumung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit.
Die Mieterdienstbarkeit wird als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Hierzu muss sie von dem Grundstückseigentümer bewilligt werden. Mit der Eintragung der Mieterdienstbarkeit in das Grundbuch und bis zu ihrer Löschung aus dem Grundbuch begründet die Mieterdienstbarkeit ein dingliches Nutzungsrecht des Mieters an der Mietfläche. Solange der Mietvertrag besteht, spielt die Mieterdienstbarkeit keine Rolle. Endet der Mietvertrag aber vor dem Ablauf der Festmietzeit durch Kündigung des Insolvenzverwalters oder des Erwerbers, der den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erhalten hat, kann der Mieter die Mietfläche aufgrund der ihm eingeräumten Mieterdienstbarkeit zu den vereinbarten Bedingungen weiterhin nutzen. Im Gegenzug schuldet der ehemalige Mieter ein der Miete gleichwertiges Nutzungsentgelt.
Um den Vermieter davor zu schützen, dass der Mieter die Mietfläche aufgrund der Mieterdienstbarkeit weiter nutzen kann, obgleich das Mietverhältnis aus einem von dem Mieter zu vertretendem Grund oder wegen Mieterinsolvenz vorzeitig endet, sollte die Mieterdienstbarkeit auflösend bedingt vereinbart werden. Der Vermieter sollte zudem sicherstellen, dass die vereinbarten auflösenden Bedingungen im Grundbuch eingetragen werden.
Wie verhält sich nun aber die Mieterdienstbarkeit mit Blick auf eingetragene Grundpfandrechte und mögliche Rangverhältnisse? Ist die Mieterdienstbarkeit vorrangig vor den Grundpfandrechten eingetragen, schmälert sie regelmäßig den Beleihungswert der Immobilie und erschwert damit eine (Re-)Finanzierung des Eigentümers.
Zur Auflösung dieser Problematik hat der Verband deutscher Pfandbriefbanken ein Mieterdienstbarkeits-Muster herausgegeben, mit dem inländische finanzierende Banken vertraut sind und regelmäßig arbeiten. Wird eine Mieterdienstbarkeit VdP-konform vereinbart, dann nehmen die finanzierenden Banken regelmäßig keinen Abschlag auf den Beleihungswert vor. Das VdP-Muster sieht unter anderem vor:
Ein von dem Mieter zu entrichtendes Nutzungsentgelt
Einen Höchstbetrag für den Wertersatz im Falle des Erlöschens der Mieterdienstbarkeit sowie
Die Vereinbarung von bestimmten auflösenden Bedingungen, die zu einem Erlöschen der Mieterdienstbarkeit führen und damit das Nutzungsrecht des Mieters beenden.
Insbesondere sieht das VdP-Muster auch vor, dass die Mieterdienstbarkeit zeitlich auf die ursprünglich vereinbarte Festmietzeit des Mietvertrags begrenzt ist und dass die Mieterdienstbarkeit zudem endet, wenn der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Wird die Mieterdienstbarkeit dagegen nachrangig zu den Grundpfandrechten vereinbart, erlischt sie bei einer Versteigerung der Immobilie. Zwar erhält der Mieter nach Befriedigung der vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger dann eine Geldrente aus dem Versteigerungserlös, die bis maximal des 25-fachen Jahreswertes der Mieterdienstbarkeit angesetzt wird. Allerdings verliert der Mieter sein dingliches Nutzungsrecht und ist in diesem Fall auf einen bloßen Wertersatz beschränkt. Hiervon ist dem Mieter dringend abzuraten.
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