Projektsteuerung am Bau – rechtlicher Überblick und juristische Fallstricke

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12. Mai 2021
Immobilien & Bau
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Auch wenn Projektsteuerer aus Großbauvorhaben nicht mehr wegzudenken sind, gibt es bislang nur in sehr geringem Umfang verlässliche rechtliche Grundlagen, auf die sich Projektsteuerer bei ihrer Arbeit stützen können. Daher herrscht häufig Unwissen über rechtliche Verpflichtungen und Haftungsrisiken, die auf Projektsteuerer zukommen können. In diesem Beitrag gibt Ihnen Rechtsanwältin Anne Baureis wichtiges juristisches Know-how für Ihre strukturierte Projektsteuerung am Bau und erläutert die wichtigsten rechtlichen Regeln sowie Fallstricke.

Expertin Anne Baureis

Anne Baureis

Rechtsanwältin | Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB

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Definition der Projektsteuerung am Bau

Unter Projektsteuerung versteht man die Aufgaben des Projektsteuerers während der Projektdurchführung. Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Vorgaben des Projekts hinsichtlich Termine, Kosten, Ergebnissen etc. möglichst nah an den Planwerten zu halten. Üblicherweise übernimmt der Projektsteuerer somit typische Aufgaben des Bauherrn für die Organisation des Projekts. Jedoch beinhaltet die Funktion zumeist keine Entscheidungs-, Weisungs- und Durchsetzungsbefugnis.

Vertragliche Grundlagen

Heft Nr. 9 der Schriftenreihe der AHO – Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft

Die Grundlage für die Beauftragung von Projektsteuerern bildet die Leistungs- und Honorarordnung Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft – in Heft Nr. 9 der Schriftenreihe mit der Bezeichnung „Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft – Standards für Leistungen und Vergütung“. Die Inhalte des AHO-Heftes Nr. 9 wurden als Marktstandard für den Einsatz von Projektsteuerern bei der Abwicklung von großen und komplexen Projekten entwickelt.

In den insgesamt fünf Auflagen des AHO-Heftes Nr.9 haben die Mitglieder der AHO- Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“ die Leistungsinhalte mit im Kern technisch-wirtschaftlichen Leistungen des Bauprojektmanagements immer weiter verfeinert und den Bedürfnissen der Praxis und den wandelnden Projektanforderungen angepasst. Im Vordergrund steht dabei eine prozessorientierte Optimierung der Leistungsbilder und daran anknüpfenden Vergütungsmodellen mit anrechenbaren Kosten oder auf der Basis einer Personaleinsatzplanung. Entsprechende Leistungsangebote und dazu passende Vergütungssysteme sollten die Marktbeteiligten mit leistungsfähigen Werkzeugen für die Bewältigung ihrer Projektaufgaben unterstützen. Mit der 5. Auflage des Heftes Nr. 9 der AHO-Schriftenreihe – u. a. der Definition von Lieferobjekten der Projektsteuerung und Personaleinsatzkurven – sowie der weiteren Leistungsausdifferenzierung im Heft Nr. 19 der AHO-Schriftenreihe haben diese Ansätze einen sehr differenzierten Reifegrad erreicht. Der Werkzeugkasten der AHO-Fachkommission für die Projektsteuerung am Bau hat sich zu einem Expertenwerkzeug entwickelt.

Das AHO-Heft Nr. 9 trifft dabei aber keine Aussagen über die Rechtsnatur des zu schließenden Projektsteuerungsvertrages und damit über die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Projektsteuerers. Hierzu muss auf das BGB zurückgegriffen werden.

 

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

Die Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages bestimmt sich nach den Regelungen des BGB. Dabei gilt: Es kommt nicht darauf an, was auf dem Vertrag steht, sondern was drinsteckt. Grundsätzlich kommen zwei verschiedene Vertragstypen mit ganz unterschiedlichen Rechten und Pflichten in Betracht.

Die Leistungen der Projektsteuerung dienen im Ergebnis der Errichtung eines Bauwerks. Werden hierzu nur einzelne Leistungen der Koordinierung, Beratung und Kostensteuerung beauftragt, ist von einem Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB auszugehen.

Haben jedoch die beauftragten Leistungen betreffend der zeitgerechten und kostengünstigen Errichtung als Gesamtziel die ordnungsgemäße Bauherstellung zum Inhalt, ist meist ein Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB anzunehmen. Mit der Neuregelung des Architekten- und Ingenieurvertrags durch das Baurecht 2018 ist der Projektsteuerungsvertrag grundsätzlich als Architekten- oder Ingenieurvertrag einzustufen, soweit der Bauwerksbezug (Leistungen für ein konkretes Bauobjekt) gegeben ist. Mit der Entscheidung, dass ein Architekten- oder Ingenieurvertrag vorliegt, ist gleichzeitig auch das gesamte allgemeine Werkvertragsrecht anwendbar.

Vergütung des Projektsteuerers

Für die Frage der Vergütung des Projektsteuerers haben sich, neben den gesetzlichen Regelungen je nach Vertragstyp, vier unterschiedliche Modelle herausgebildet, die alle am Markt üblich sind:

Zeithonorar

Projektkostenabhängige Vergütung

Pauschalvergütung

Cost + Fee Vergütung

Alle Vergütungsmodelle haben ihre Vor- und Nachteile. So ist die Vereinbarung eines Zeithonorars mit mehr Aufwand für den Projektsteuerer bei der Zeiterfassung verbunden und birgt die Gefahr des Streits über die Erforderlichkeit der benötigten Zeit. Hingegen kann eine projektkostenabhängige Vergütung mit einer relativen Honorarsicherheit zum Zeitpunkt der Beauftragung überzeugen, kann aber auch bei Kostensteigerungen zu einem Zuverdienst des Projektsteuerers ohne sachliche Rechtfertigung führen.

Die verlässlichste Art der Honorarvereinbarung bietet eine Pauschalvergütung, allerdings ist hier die Leistung von der Vergütung auch am weitesten entkoppelt.

Cost + Fee ist zuletzt ein sehr gerechter Ansatz der Vergütung, da die tatsächlich entstehenden Kosten des Projektsteuerers vom Auftraggeber übernommen werden. Allerdings ist vorab nicht kalkulierbar, welche Kosten tatsächlich entstehen werden; auch der Anreiz zur wirtschaftlichen Betriebsführung kann fehlen.

Haftungsfragen bei der Projektsteuerung am Bau

Ansatzpunkte für eine Haftung des Projektsteuerers gibt es einige. Hierfür kommen zum Beispiel in Betracht:

Unzureichende Kontrolle von Architektenplänen

Verletzung von Koordinierungspflichten

Fehlerhafte Freigabe von Rechnungen

Nicht ordnungsgemäße Überwachung (Baucontrolling)

Für die Frage, ob der Projektsteuerer auch tatsächlich haftet, ist die Festlegung der Rechtsnatur des abgeschlossenen Vertrages entscheidend. Denn das Haftungsregime von Dienst- und Werkvertrag ist sehr unterschiedlich. Dies beruht auf dem maßgeblichen Unterscheidungskriterium der Verträge: Ist nur ein Bemühen geschuldet, liegt ein Dienstvertrag vor; ist ein Erfolg geschuldet, handelt es sich um einen Werkvertrag.

Wird ein Dienstvertrag abgeschlossen, besteht für den Bauherrn nur die Möglichkeit nach den allgemeinen Regeln des BGB Schadensersatz innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens geltend zu machen. Bei einem Werkvertrag greift das bekannte Regime der Mängelhaftung ein und der Projektsteuerer haftet bis fünf Jahre nach Abnahme.

Fazit

Neben den grundsätzlichen Fragen zum Projektsteuerungsvertrag gibt es eine Vielzahl von Problempunkten, die im Einzelfall zum Streit führen können:

Kann ein Projektsteuerer für die Absicherung seines Vergütungsanspruchs Sicherheiten erlangen?

Haftet der Projektsteuerer als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn für mögliche Ansprüche des bauausführenden Unternehmens?

Handelt ein Projektsteuerer mit Vollmacht für den Bauherrn und welche Folgen ergeben sich hieraus?

Am 2. Tag des Seminars „Projektsteuerung am Bau“ mit dem Schwerpunkt „Juristisches Know-how für Ihre strukturierte Projektsteuerung“ widmen wir uns neben den Grundlagen der Projektsteuerung auch den relevantesten Themen der Praxis und geben Tipps zur optimalen Vertragsgestaltung.

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