Das Einheitspatentsystem kommt – diesmal wirklich?

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10. Januar 2022
Gewerblicher Rechtsschutz
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Oft und teilweise mit viel Getöse angekündigt, sind in den letzten 50 Jahren viele Initiativen zur Schaffung eines echten europäischen Patentes und einer zentralen Gerichtsbarkeit für europäische Patente dann doch im Sande verlaufen, so dass sich die Frage stellt:

Kommt jetzt wirklich ein europäisches Patent und ein europäisches Patentgericht?

Die Antwort ist ja. Tatsächlich befindet sich ein entsprechendes System kurz vor der Zielgeraden und nachdem alle politischen und juristischen Hürden überwunden werden konnten, ist die Einführung des Einheitspatentsystems nur noch eine Frage der Zeit. Patentanwalt Prof. Dr. Aloys Hüttermann erklärt, wie das neue Einheitspatentsystem funktioniert, wann es kommen wird und was das für Sie in der Praxis nun genau bedeutet.

Experte Prof. Dr. Aloys Hüttermann

Prof. Dr. Aloys Hüttermann

Patentanwalt | Michalski · Hüttermann & Partner Patentanwälte mbB

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Warum heißt das Ganze „Einheitspatentsystem“ und nicht EU-Patent oder so ähnlich?

Dies liegt an der zum Teil relativ komplexen Konstruktion, was unter anderem historisch bedingt ist, aber auch darauf zurückzuführen ist, dass nicht alle EU-Staaten beim kommenden Einheitspatentsystem mitwirken woll(t)en und außerdem der EuGH als letztendliche Vorlageinstanz weitgehend vermieden werden sollte.

Wie funktioniert das Ganze nun?

Dies in allen Einzelheiten zu beschreiben, würde den Umfang dieses Blogeintrags vollkommen sprengen. Die Grundzüge – wobei auch hier nicht auf alles eingegangen werden kann – sind die folgenden:

Das „EU-Patent“, genauer gesagt, dass „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ oder auch kurz „Einheitspatent“, basiert auf zwei Rechtsakten der Europäischen Union. Sobald das Gericht (s. dazu später) angefangen hat zu arbeiten, wird es möglich sein, für vom Europäischen Patentamt erteilte Patente dieses Einheitspatent zu erhalten. Ein Einheitspatent gilt dann für alle Länder, welche auch dem Gerichtssystem angehören und stellt, kurz gesagt, eine Alternative zur bisherigen nationalen Validierung dar. Diese nationalen Validierungen werden aber auch in Zukunft weiterhin möglich sein.

Das Gericht, genauer gesagt das „Einheitliche Patentgericht“, beruht auf einem internationalen Staatsvertrag, dem „Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht“ (welches im Folgenden einfach als „Übereinkommen“ bezeichnet werden soll). Aus diesem Grund hat die Einführung bisher so lange gedauert, weil gegen den Ratifikationsprozess in Deutschland eine zunächst erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde. Eine zweite Ratifikation war jedoch erfolgreich. Sobald Deutschland seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen innerhalb weniger Monate in Kraft.

Es wird für alle europäischen Patente zuständig sein, egal ob existierend oder zukünftig, egal ob Einheitspatent oder national validierte Patente – mit einer Ausnahme: Für national validierte Patente gibt es für die ersten Jahre nach Inkrafttreten die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Gerichts auszuschließen, in dem ein sogenanntes „opt-out“ eingetragen wird. In diesem Fall wären dann wie bisher die nationalen Gerichte zuständig. Ein „opt-out“ kann aber auch schon während der sogenannten „Protokollphase“ (s. später) eingereicht werden. Dies ist wichtig, da ein „opt-out“ nur dann möglich ist, wenn vor dem Einheitlichen Patentgericht noch kein Verfahren eingereicht worden ist – Dritte könn(t)en somit durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage ein „opt-out“ zunichtemachen.

Das Einheitliche Patentgericht selbst besitzt eine Vielzahl von Eingangsinstitutionen in der ersten Instanz, im Übereinkommen wird von „Kammern“ gesprochen. Dabei gibt es zum einen die sogenannten „Lokalkammern“ und „Regionalkammern“, zum anderen die Zentralkammer. Kurz zur Nomenklatur: „Lokalkammern“ sind in einem Land ansässig, „Regionalkammern“ in mehreren. Es wird in jedem Vertragsstaat – so der Vertragsstaat das möchte – mindestens eine Lokalkammer geben, in Deutschland sogar vier, nämlich in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München.

Diese Gerichte sind für Patentverletzungen zuständig, wobei wie bisher am Ort der Verletzung geklagt werden kann, was bedeutet, dass der Kläger sich bei den meisten Verfahren die zuständige Kammer aussuchen können wird.

Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Verfahren ist, dass im Klageverfahren eine Widerklage auf Nichtigkeit möglich ist, so dass dann die Lokalkammer die Rechtsbeständigkeit und die Verletzung auf einmal behandeln kann.

Die Zentralkammer ist im Wesentlichen für isolierte Nichtigkeitsklagen und negative Feststellungsklagen zuständig. Laut des Übereinkommens hat sie drei Standorte, nämlich Paris, München und London. Die teilweise hitzig geführte Diskussion, was aus dem Londoner Standort werden wird, schien vielen Beobachtern angesichts der geringeren Bedeutung in der Praxis etwas übertrieben. Es wird aber wohl so sein, dass zunächst die Kompetenzen des Londoner Standortes auf Paris und München verteilt werden, anschließend wird man einen dritten Standort suchen, wobei die italienische Regierung offiziell schon Mailand vorgeschlagen hat.

Die Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht sind straff geführt und haben einen klaren Ablauf. Sowohl entsprechend qualifizierte Rechtsanwälte wie auch Patentanwälte können als Vertreter agieren. Als Parallele zum deutschen Verfahren gibt es den Anspruch auf eine Kostenerstattung im Obsiegensfall, wobei hier das Gericht aber größere Spielräume hat, da es eine Parallele zum RVG nicht gibt.

Wann kommt das Einheitspatentsystem jetzt genau?

Dies steht noch nicht fest. Der Grund ist, dass derzeit das Einheitliche Patentgericht nicht arbeitsfähig ist, da es offiziell noch gar nicht existiert – und somit auch kein Personal besitzt. Dies wird sich aber in Bälde ändern, da für Mitte Januar 2022 erwartet wird, dass ein zweites Abkommen, das sogenannte „Protokoll zum Einheitlichen Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung“, das sogenannte „Protokoll“ in Kraft treten wird. Sobald dies geschehen ist, können Richterinnen und Richter eingestellt werden und auch die IT kann noch einmal überprüft werden. Für die Praxis ist es wichtig, dass geplant ist, dass auch „opt-outs“ in den letzten Monaten der „Protokollphase“ schon eingereicht werden können, um zu vermeiden, dass sich hier Patentinhaber und Nichtigkeitskläger ein Rennen liefern.

Die Dauer der Protokollphase wird davon abhängen, wie schnell die Bewerbungsgespräche geführt werden. Wenn sich andeutet, dass die erste Generation von Richterinnen und Richtern feststeht, wird Deutschland seine Urkunde hinterlegen und es geht dann wirklich los, voraussichtlich Ende 2022 oder Anfang 2023.

Was bedeutet das alles für Sie?

Die Einführung des Einheitspatentsystems stellt die größte Änderung seit der Einführung des Europäischen Patentamts dar und in absehbarer Zukunft werden alle europäischen Patente vor dem Einheitlichen Patentgericht verhandelt werden. Somit müssen alle, die mit Schutzrechten zu tun haben, sich auf das neue Einheitspatentsystem einstellen.

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