Clean Energy Package: Diese Gesetzesvorhaben umfasst der Plan

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03. Juli 2018
Energie & EVU
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Die EU bemüht sich seit längerem, die Klimaschutzziele durchzusetzen. Alexander Bartsch kennt den Plan dafür: Er stellt uns in diesem Gastbeitrag das Clean Energy Package vor und erläutert, worin die Änderungen bestehen.

Das Ende 2016 durch die Europäische Kommission vorgestellte und über 4.000 Seiten umfassende Clean Energy Package, auch Winterpaket genannt, soll die ehrgeizigen Klimaschutzverpflichtungen der EU aufgrund des Pariser Klimaübereinkommens umsetzen. Ziel ist ein System sauberer Energie, in dem die Europäische Union unter dem Leitmotiv „efficiency first“ eine Vorreiterrolle übernehmen soll. Zurzeit befinden sich die einzelnen Vorschläge in der Phase der informellen Triloge, um in Vorbereitung auf die erste Lesung bereits eine Einigung zwischen Kommission, Rat und Europäischem Parlament herbeizuführen.

Experte Alexander Bartsch

Alexander Bartsch

Rechtsanwalt | Becker Büttner Held Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

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Das Clean Energy Package im Detail

Im Einzelnen besteht das Clean Energy Package aus acht Gesetzesvorhaben, darunter jeweils vier Richtlinien und Verordnungen. Es gilt zu beachten, dass die Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Geltung beanspruchen werden, während die Richtlinien erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das Paket beinhaltet folgende Vorschläge:

 

1. Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Revision der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU

Der Änderungsvorschlag enthält ein neues, auf EU-Ebene verbindliches Energieeffizienz-Ausbauziel für 2030 von 30 Prozent gegenüber dem 2007 prognostizierten Energieverbrauch. Dies beinhaltet auch, dass die bereits bestehende Verpflichtung für Energielieferanten und -verteiler, jährlich 1,5 Prozent Energie einzusparen, bis 2030 verlängert wird.

 

2. Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Förderung der Erneuerbaren Energien (Neufassung der Erneuerbare Energien Richtlinie 2009/28/EU)

Für 2030 sollen Zielwerte hinsichtlich dem Anteil Erneuerbarer Energien am EU-Bruttoendenergieverbrauch (Rat und Parlament diskutieren derzeit über Werte zwischen 27-35 Prozent) sowie für den Transportsektor an erneuerbaren Kraftstoffen (zwischen 12-14 Prozent) festgesetzt werden. Unter Einhaltung der Beihilfevorschriften können die Mitgliedstaaten hierzu Energie aus erneuerbaren Quellen wettbewerblich fördern. Zudem ist die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens vorgesehen, unter anderem indem eine einzige zentrale Anlaufstelle, die sogenannte „One-Stop-Shop“-Behörde, eingerichtet wird.

 

3. Vorschlag für eine EU-Richtlinie zu gemeinsamen Regeln für den EU-Strombinnenmarkt (Neufassung der Strombinnenmarkt-Richtlinie 2009/72/EU)

Die Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie steht ganz im Lichte der Stärkung einer aktiven Verbraucherrolle. In diesem Sinne werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem zertifizierten Vergleichsinstrument verschiedener Angebote und Anbieter sicherzustellen. Kündigungsgebühren bei einem Anbieterwechsel werden gemäß Clean Energy Package grundsätzlich untersagt. Daneben soll für alle Endkunden ein Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung geschaffen und Stromlieferverträge reguliert werden. Zudem ist ein Anspruch auf einen Vertrag mit dynamischer Preisgestaltung vorgesehen.

Im Rahmen des Clean Energy Package trägt der Verbraucher die Verantwortung

In ihrer neuen Rolle sollen Verbraucher auf allen organisierten Märkten der EU erzeugen, speichern und verbrauchen, sowie selbst erzeugten Strom einzeln oder durch einen Aggregator verkaufen können. Dementsprechend lässt sich eine Überzeugung des Parlaments von der vermehrt dezentralen Energieversorgung als Konzept der Zukunft erkennen.

Die ebenfalls neu definierte Marktrolle des Aggregatoren beschreibt einen prinzipiell bilanzierungsverantwortlichen Marktteilnehmer, der mehrere Kundenlasten oder erzeugten Strom zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem organisierten Energiemarkt bündelt. Unterstützt werden die Endkunden in ihrer neuen Rolle durch die Verantwortlichkeit der Mietgliedstaaten zum Smart-Meter-Rollout. Außerdem steht ihnen, unter der Einschränkung einer positiven Kosten-Nutzen-Analyse, ein Anspruch auf ein intelligentes Messsystem zu. Hierdurch wird die Möglichkeit einer echtzeitnahen präzisen Kontrolle über den eigenen Energieverbrauch oder die Energieerzeugung sichergestellt.

Die Rolle des Verteilernetzbetreibers erfährt hingegen eine weitergehende Regulierung, was sich unter anderem darin äußert, dass es ihnen verboten werden soll, Ladesäulen oder Speicher zu besitzen oder zu betreiben.

 

4. Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Revision der Gebäudeeffizienz-Richtlinie 2010/31/EU

Neben der geplanten Implementierung des „Smarten Wohnens“ sieht der Vorschlag vor allem die Ausstattung von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen mit Ladesäulen vor, sofern solche neu erbaut oder renoviert werden. Wohngebäude derselben Größenordnung sind vorzuverkabeln.

Netzzugang und Bilanzierung: Auch hier gibt es neue Regelungen

5. Vorschlag für eine EU-Verordnung zum Strombinnenmarkt (Neufassung der Verordnung über die Netzzugangsbedingungen Strom (EU) Nr. 714/2009)

Der Verordnungsentwurf enthält umfassende Regelungen zu Netzzugangs- und Bilanzierungsmodellen, wobei von einer grundsätzlichen Bilanzierungsverantwortung mit gestuften Ausnahmen auszugehen ist. Die Regelenergie ist möglichst regional im Grenzpreisverfahren zu beschaffen, was die Vorgabe beinhaltet, dass der Regelenergiepreis nicht vorab festgelegt sein darf.

Jede Gebotszone sollte einem Gültigkeitsgebiet des Bilanzkreisabweichungspreises entsprechen, in dem jeweils keine strukturellen Engpässe enthalten sein dürfen. Zukünftig soll die Kommission jedoch ermächtigt werden, die Gebots- beziehungsweise Strompreiszone zu überprüfen und anschließend über die Änderung oder Beibehaltung der Gebotszonenkonfiguration zu entscheiden. Daneben sollen die Marktteilnehmer Energie möglichst echtzeitnah handeln und die Netzplanung, bei im Einzelnen noch bestehenden Unstimmigkeiten zwischen Rat und Parlament, fünf Prozent Redispatch von Erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung berücksichtigen dürfen. Die Abrechnungsperiode für Bilanzkreisabweichungen ist für alle Regelzonen mit 15 Minuten vorgesehen. Darüber hinaus enthält der Vorschlag die umfassende Regelung von Kapazitätsmechanismen.

Eine weitere wesentliche Neuerung besteht daneben in der Streichung des garantierten und vorrangigen Netzzugangs sowie der Fördermaßnahmen erneuerbarer Energien, was mit kompetenzrechtlichen Gründen sowie den unterschiedlichen nationalen Potenzialen begründet wird. Andererseits soll aber bei einer, gegenüber konventionellen erst nachrangig vorzunehmenden Abregelung von Erneuerbare Energien- und KWK-Anlagen, eine Entschädigungspflicht seitens der ÜNB und VNB bestehen. Diese soll sich aus zusätzlichen Betriebskosten und, insoweit besteht noch Uneinigkeit zwischen Rat und Parlament, entgangenen oder möglichen Nettoeinnahmen zusammensetzen.

 

6. Vorschlag für eine EU-Verordnung zur Risikovorsorge im Stromsektor (ersetzt Strom-Versorgungssicherheits-Richtlinie 2005/89/EU)

Dieser hauptsächlich an die Mitgliedstaaten adressierte Entwurf enthält Vorgaben zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für Mechanismen und Bestimmungen zur Prävention extern bedingter Krisen.

 

7. Vorschlag für eine EU-Verordnung zur Governance der Energieunion

Es soll mit dem Clean Energy Package ein Strategierahmen für eine bessere Koordinierung der nationalen Energiepolitiken ohne unnötigen Verwaltungsaufwand durch abgestimmte nationale Klima- und Energiepläne geschaffen werden.

 

8. Vorschlag für eine EU-Verordnung zur Schaffung einer EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung der ACER-Verordnung (EU) Nr. 713/2009)

Diese Verordnung soll zukünftig die Anpassung der Regulierungsaufsicht regionaler Märkte regeln.

Sie merken, das Clean Energy Package enthält eine Vielzahl von komplexen Änderungsvorhaben, die vorwiegend lediglich überblicksartig dargestellt werden konnten. Zudem bleiben die Übereinkünfte zwischen Rat und Parlament im Rahmen der informellen Triloge abzuwarten. Eine Verabschiedung könnte dennoch schon vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai nächsten Jahres erfolgen.

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