Berichtspflicht durch die CSRD – so bereiten Sie sich vor

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27. September 2022
Finanz- & Rechnungswesen
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Die Berichtspflichten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden durch die CSRD verschärft und eine Pflichtprüfung eingeführt. Anne Meldau und Alexander Glöckner erläutern die geplanten Veränderungen und zeigen, wie sich Unternehmen bestmöglich auf ihre Berichtspflicht durch CSRD und die Erstellung von prüfungssicheren Nachhaltigkeitsberichten vorbereiten können.

Expertin Anne Meldau

Anne Meldau

Senior Manager | Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Experte Alexander Glöckner

Alexander Glöckner

Partner | Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Welche Berichtspflicht sieht die CSRD vor?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sieht eine deutliche Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen sowie eine grundlegende Überarbeitung der Berichtsinhalte in Form verpflichtender europaweiter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (die sogenannten „European Sustainability Reporting Standards“, kurz ESRS) vor. Der ursprüngliche Zeitplan, der eine Erstanwendung ab 2023 vorsah, wurde mittlerweile zwar verschoben. Trotzdem bleibt Unternehmen nicht mehr viel Zeit zur Vorbereitung auf die Berichtspflicht. Vor allem Erstberichterstatter, die nicht auf etablierte Prozesse zur Erfassung von Nachhaltigkeitsinformationen und -daten zurückgreifen können, sollten sich schnellstmöglich an die Ausarbeitung eines Umsetzungsplans machen.

Wer hat nach der CSRD zukünftig eine Berichtspflicht?

Ab dem Geschäftsjahr mit Beginn am oder nach dem 01.01.2024 (Veröffentlichung einer Nachhaltigkeits-Erklärung in 2025) ersetzt die CSRD die Non Financial Reporting Directive (NFRD) und legt zunächst denselben Anwenderkreis zu Grunde. Ab dem Geschäftsjahr 2025 (Veröffentlichung einer Nachhaltigkeits-Erklärung in 2026) sollen sämtliche große Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, von der Richtlinie betroffen sein. Im darauffolgenden Geschäftsjahr wird der Kreis der betroffenen Unternehmen auf kapitalmarktorientierte KMU, kleine, nicht-komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen erweitert. Kapitalmarktorientierte KMU erhalten hierbei die Möglichkeit eines Aufschubs bis zum Geschäftsjahr 2028. Dann erfolgt auch eine Ausweitung auf Nicht-EU-Unternehmen, die mehr als 150 Mio. Euro Nettoumsatz in der EU erwirtschaften und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.

Über was muss durch die CSRD berichtet werden?

Neben der Ausweitung des Anwenderkreises ist die Standardisierung der Inhalte der Berichterstattung als zentrale Änderung zu nennen. Über die ESRS werden erstmal konkrete Pflichtangaben EU-weit einheitlich definiert. Die Standards werden von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) in verschiedenen Sets entwickelt. Diese beinhalten branchenübergreifende sowie zukünftig branchenspezifische Standards, die jeweils darlegen, welche qualitativen Informationen – etwa zu Strukturen, Prozessen, Strategien und Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken – und quantitativen Leistungsindikatoren in den Nachhaltigkeits-Erklärungen enthalten sein müssen.

Die Berichterstattung beinhaltet darüber hinaus Angaben zur Taxonomie. Seit Geschäftsjahren mit Beginn am 01.01.2021 sind die meisten Unternehmen, die unter den Anwendungskreis der NFRD fallen, durch die Taxonomie Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen) dazu verpflichtet, in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung quantitative Angaben zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu machen – die sogenannte Taxonomie-Konformität.

Durch die CSRD werden zukünftig alle Unternehmen, die unter ihren Anwendungskreis fallen, zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie Verordnung verpflichtet.

Was müssen Anwender bei der Berichterstattung besonders beachten?

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Berichterstattung sollte dieser regulatorische Aufschub allerdings vor allem von Erstberichterstattern genutzt werden, um rechtzeitig robuste Prozesse zur Erhebung der Angaben aufzusetzen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt zukünftig einer externen Prüfungspflicht. Diese ist zunächst als eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) vorgesehen, die Erweiterung auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) analog zur Abschlussprüfung ist mittelfristig bereits angekündigt. Der Aufwand für die Durchführung einer externen Prüfung sollte auch auf Unternehmensseite nicht unterschätzt werden.

Die Qualität der zu prüfenden quantitativen und qualitativen Informationen muss gegeben sein, die Erhebungs- und Berechnungsmethoden müssen dokumentiert sein und Daten- und Textaussagen müssen durch entsprechende Nachweise belegbar sein. 

Dabei muss gleich im ersten Jahr der Pflichtberichterstattung eine Prüfungsbereitschaft vorhanden sein.

Aufgrund der großen Komplexität von ESRS und Taxonomie sollten sich Unternehmen frühzeitig auf die erstmalige Anwendung vorbereiten.

Was erwartet der Gesetzgeber konkret? Welche Berichtsinhalte werden gefordert? Wie muss die nichtfinanzielle Berichterstattung aufgebaut sein?

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