Arbeitsrechtliche Pflichten der Geschäftsführung

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Weiterbildungsprogramm für Führung & Management

16. März 2023
Recht
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Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung verpflichtet. Dies beinhaltet grundsätzlich die Einhaltung von Gesetzen und gesetzlichen Verhaltenspflichten.

Im Arbeitsrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber meistens keine natürlichen, sondern juristische Personen, wie beispielsweise eine GmbH, sind. Da juristische Personen wie die GmbH selbst nicht handlungsfähig, im strafrechtlichen Sinn auch nicht straffähig und im zivilrechtlichen Sinn nicht deliktsfähig sind, tritt die Verantwortlichkeit des gesetzlich zuständigen Vertretungsorgans an die Stelle der juristischen Person, also bei der GmbH die Verantwortlichkeit von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern. Gegen diese kann dann insbesondere auch ein Bußgeld verhängt werden, wenn die Pflichtverletzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Für Geschäftsführende ist es daher wichtig, die einschlägigen arbeitsrechtlichen Pflichten der Geschäftsführung zu kennen.

Die Rechtsanwälte Dr. Jochen Keilich und Katrin Scheicht stellen Ihnen in diesem Beitrag Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten als Geschäftsführung vor und zeigen, was Sie im Alltag beachten müssen.

Experte Dr. Jochen Keilich

Dr. Jochen Keilich

Partner LL.M. (Exeter), Rechtsanwalt | PUSCH WAHLIG Workplace Law

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Überblick: Diese arbeitsrechtlichen Pflichten der Geschäftsführung müssen Sie kennen

Die folgenden arbeitsrechtlichen Pflichten der Geschäftsführung sind in der Praxis besonders relevant:
 

1. Sozialversicherung und Krankenversicherung

GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer sind für die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft gegenüber Sozialversicherungsträgern verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Bei Verletzung dieser Pflicht können Geschäftsführende unter Umständen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und persönlich für die Beiträge haften. Auch die weiteren Pflichten, wie die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern bei dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Pflicht zur Abgabe der Arbeitsbescheinigung im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollten nicht außer Acht gelassen werden.
 

2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Ferner treffen die Geschäftsführenden als Vertretungsorgan des Arbeitgebers die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten. Das heißt, Sie müssen nach § 3 ArbSchG vor allem die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Bei einem Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, kann eine Geldbuße in Betracht kommen und bei einer beharrlichen Wiederholung der Pflichtverletzung kann sogar eine Straftat vorliegen.
 

3. Arbeitszeit und Zeiterfassung

Weitere wesentliche Pflichten der Geschäftsführung, die bei einer Verletzung ebenfalls bußgeldbewährt sind, ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie dem Mindestlohngesetz (MiLoG).

Nach dem ArbZG haben Arbeitgeber und damit bei einer GmbH die Geschäftsführung insbesondere die zulässige Höchstarbeitszeit von maximal zehn Stunden am Tag, die Ruhepausen sowie die Ruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit und – wenn kein Ausnahmetatbestand einschlägig ist – das Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung zu beachten. Zudem ist der Arbeitgeber nach der aktuellen Fassung des ArbZG verpflichtet, die werktägliche Arbeitszeit, die acht Stunden überschreitet, aufzuzeichnen. Zur Aufzeichnung bzw. Erfassung der Arbeitszeit generell sollte die Geschäftsführung die aktuellen Entwicklungen gut verfolgen, um ggf. zügig auf eine aufgrund aktueller Rechtsprechung zu erwartende Gesetzesänderung zur Arbeitszeiterfassung reagieren zu können.
 

4. Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitserlaubnis

Auch das AÜG beinhaltet zahlreiche Pflichten: Von besonderer Bedeutung ist das Verbot, Leiharbeitnehmer zu beschäftigen, wenn nicht eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorliegt. Außerdem dürfen ausländische Leiharbeitnehmer nicht ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden und es sind die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sowie der Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zu beachten.
 

5. Mindestlohn und Mitwirkungspflichten

Das MiLoG beinhaltet nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit 12,00 EUR, sondern sieht vor allem auch Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei der Prüfung der Einhaltung des Gesetzes durch den Zoll und andere Behörden vor.
 

6. Betriebsratstätigkeit und Betriebsratsvergütung

Wenn bei der GmbH ein Betriebsrat gebildet wurde, zählen zu den gesetzlichen Pflichten der Geschäftsführung auch die Wahrung der Unterrichtungs-, Beteiligungs- sowie Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Ferner hat die Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Betriebsräte ordnungsgemäß vergütet werden. Sie dürfen wegen der Betriebsratstätigkeit weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
 

Darüber hinaus gibt es viele weitere Gesetze, die arbeitsrechtliche Pflichten für den Arbeitgeber und damit für die Geschäftsführung einer GmbH vorsehen. Dies sind beispielsweise das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Aufenthaltsgesetz und das Nachweisgesetz.

Fazit: Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten ist Sache der Geschäftsführung

Die Beispiele zeigen, dass es zahlreiche arbeitsrechtliche Pflichten der Geschäftsführung gibt, die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer kennen sollten, da bei einer Verletzung dieser Pflichten Bußgelder drohen. Geschäftsführende müssen natürlich keine Juristen und auch keine Fachanwälte für Arbeitsrecht sein. Es besteht allerdings die Pflicht, sich über die Rechtslage zu informieren und sich beraten zu lassen. Darüber hinaus trifft die Geschäftsführung die Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation, Delegation und Überwachung von Aufgaben. Wichtig ist schließlich, dass die Geschäftsführung außerdem verpflichtet ist, die Maßnahmen und Prozesse fortlaufend auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an etwaige Veränderungen, wie insbesondere eine sich verändernde Rechtslage, anzupassen.

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