Patentierbarkeit und Schutzvoraussetzungen in der Praxis

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07. Dezember 2021
Gewerblicher Rechtsschutz
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Oft stellt sich die Frage, ob man für eine Erfindung ein Patent erhalten kann. Dies hängt von grundlegenden Fragen der Patentierbarkeit und von dem Erfüllen bestimmter Schutzvoraussetzungen ab.

Diplom-Physiker Dr. rer. nat. Gernot Krobath ist Patentanwalt und European Patent Attorney und gibt in diesem Beitrag einen spannenden Einblick in die Voraussetzungen für ein Patent.

Experte Dr. Gernot Krobath

Dr. Gernot Krobath

Partner & European Patent Attorney | Wenzel Nemetzade Warthmüller Patentanwälte Part mbB

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Was ist grundsätzlich patentierbar?

Zunächst ist zu klären, welche Erfindungen grundsätzlich patentierbar sind, bevor man im jeweiligen Einzelfall prüft, ob die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Europäischen Patentamt (EPA) und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist die Frage der Patentierbarkeit im Wesentlichen gleich zu beantworten.

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt. Somit sind nicht-technische Erfindungen vom Patentschutz ausgenommen. Nicht patentierbar sind beispielsweise wissenschaftliche Theorien (zum Beispiel die Relativitätstheorie, der Satz des Euklid), ästhetisch anmutende Farbkombinationen oder Muster (hierfür kann man ein Designrecht eintragen lassen), Spiele bzw. Spielregeln oder Computerprogramme als solche. Nichtsdestotrotz sind viele Computerprogramme (Softwarepatente) patentierbar, da diese keine Computerprogramme als solche sind. Ob ein Computerprogramm patentierbar ist, kann man nicht pauschal sagen, sondern muss man in jedem Einzelfall bewerten.

Auch im biologischen bzw. im medizinischen Bereich sind einige Erfindungen vom Patentschutz explizit ausgenommen, auch wenn die Erfindung technischer Natur ist. So sind beispielsweise Pflanzensorten (hierfür gibt es das Sortenschutzgesetz), Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen und Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers (zum Beispiel ein Verfahren zur Behandlung von Krebs) nicht patentierbar. Medizinische Vorrichtungen (zum Beispiel ein Bestrahlungsgerät) dagegen sind patentierbar.

Wenn die technische Erfindung grundsätzlich patentierbar ist, muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob die Schutzvoraussetzungen für die Erfindung im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.

Welche Schutzvoraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die grundsätzlich patentierbare Erfindung muss die im Patentgesetz vorgeschriebenen Schutzvoraussetzungen erfüllen.

Der Gegenstand der Erfindung, das heißt die Vorrichtung oder das Verfahren, muss:

Neu sein

Auf einer erfinderischen Tätigkeit basieren

Gewerblich anwendbar sein

Von den meisten nicht im Patentbereich tätigen Personen werden diese Hürden als deutlich höher eingeschätzt als sie tatsächlich sind. Oftmals bedarf es nur einer kleinen Veränderung oder kleinen Ergänzung einer bereits existierenden Vorrichtung bzw. eines bereits existierenden Verfahrens, um die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen.

Die Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit ist die niedrigste Hürde der Schutzvoraussetzungen. Praktisch jede vorstellbare Art von Vorrichtung oder Verfahren ist gewerblich anwendbar.

Der Gegenstand einer Erfindung (das heißt die Vorrichtung oder das Verfahren) ist neu, wenn dieser vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung noch nicht veröffentlicht wurde. Auf die Art der Veröffentlichung (zum Beispiel mündlicher Vortrag oder Eintrag in einem Internetforum), die Sprache der Veröffentlichung (zum Beispiel Deutsch, Koreanisch, Suaheli), den Ort der Veröffentlichung (zum Beispiel München oder Tokio) und den Urheber der Veröffentlichung (zum Beispiel der Erfinder selbst oder ein Konkurrent) kommt es hierbei nicht an. Wenn sich der Gegenstand der Erfindung bzw. der im Patentanspruch beschriebene Gegenstand in nur einem Punkt von den bisher bekannten Vorrichtungen bzw. Verfahren unterscheidet, ist der Gegenstand des Anspruchs neu.

Ein praktisches Beispiel:

Beispielsweise ist ein Trinkbecher mit einem halbkreisförmigen Griff, der eine kleine Einbuchtung auf der Innenseite des Griffs aufweist, neu gegenüber einem Trinkbecher mit einem halbkreisförmigen Griff, der keine solche kleine Einbuchtung aufweist.

Der Gegenstand einer Erfindung basiert dann auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Gegenstand für den Fachmann ausgehend von dem, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung bereits veröffentlicht war, nicht naheliegend war. Der Fachmann ist ein Experte auf dem jeweiligen technischen Gebiet. Mit anderen Worten darf der Gegenstand der Erfindung keine reine Trivialität darstellen.

Ein praktisches Beispiel:

Druckfedern aus Edelstahl sind bereits bekannt. Die Erfindung „Druckfeder aus Kupfer“ ist zwar neu, aber basiert nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Kupfer anstelle von Edelstahl als Material für eine Druckfeder zu verwenden, lag für den Fachmann nahe, da die Vorteile (und damit einhergehenden Nachteile) von Kupfer gegenüber Edelstahl bekannt sind und eine Druckfeder aus Kupfer gegenüber einer Druckfeder aus Edelstahl keine überraschenden Effekte aufweist.

Fazit zur Patentierbarkeit

Damit eine Erfindung patentierbar ist, muss sie technisch sein, nicht vom Patentierungsausschluss betroffen sein, neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Die Hürden der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit sind meist wesentlich niedriger als allgemein eingeschätzt. So sind oftmals kleine Änderungen bzw. kleine Fortschritte gegenüber dem bereits Bekannten patentierbar.

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